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Lärmschutzverordnung

Marktgemeinde St. Peter Freienstein
Pol. Bezirk Leoben
Land Steiermark



KUNDMACHUNGLärmschutzverordnung

§ 1

Lärm verursachende Gartenarbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen dürfen nur an Werktagen von Montag bis Freitag, in der Zeit von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 21.00 Uhr, an Samstagen von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr ausgeführt werden.

Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen sind von dieser Regelung ausgenommen.

§ 2

Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen, dürfen nur an Werktagen von Montag bis Freitag, in der Zeit von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 21.00 Uhr, an Samstagen von 07.00 bis 12 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr ausgeführt werden.

Von dieser Regelung ausgenommen sind unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen.

§ 3

Der Betrieb von mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen udgl., sind im Bauland(§ 28 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49) verboten.

§ 4

Tiere, die erfahrungsgemäß häufig Laut geben, dürfen in der Nachtzeit, das ist von 22.00 bis 07.00 Uhr, nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung von der Bezirkshauptmannschaft Leoben geahndet.

§ 6

Von dieser Verordnung werden nur die in den einzelnen Bestimmungen angeführten Verhaltensweisen erfasst, die beim Zusammenleben von Menschen in der örtlichen Gemeinschaft erfahrungsgemäß spezifisch auftreten und daher einer gesonderten ortspolizeilichen Regelung bedürfen.

Andere Lärm verursachende Verhaltensweisen unterliegen, sofern die dort verankerten Voraussetzungen zutreffen, den Bestimmungen des Stmk. Landesgesetzes vom 18.1.2005, LGBl. Nr. 24/2005 mit dem ein Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz(StLSG) erlassen wurde. Derartige Verstöße können bei der Bundespolizei zur Anzeige gebracht werden.

§ 7

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2010 in Kraft.

Zugleich tritt die Lärmschutz-Verordnung vom 18.05.2000 mit Ablauf des 31.07.2010 außer Kraft.

Diese Verordnung wird gemäß § 92 Abs. 1 der Stmk. Gemeinderodnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967 i.d.F. LGBl. Nr. 29/2010, durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 08.07.2010 bis 22.07.2010 öffentlich kundgemacht.

Die Bürgermeisterin:



Angeschlagen am: 8.7.2010
Abgenommen am: 23.7.2010



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